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§ 20
Geldschränke und Tresoranlagen

(1) Banknotenbestände in Geldschränken und Tresoranlagen dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sein. DA

(2) Türen von Geldschränken und Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können. DA

(3) In Tresoranlagen, die vom Eingang aus nicht zu überblicken sind, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen. DA

DA zu § 20 Abs. 1:

Siehe auch:

§ 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift,

VDMA-Einheitsblatt 24990 "Geldschränke und Tresoranlagen; Begriffe",

VDMA-Einheitsblatt 24992 "Geldschränke und Tresoranlagen; Stahlschränke der Sicherheitsstufen A und B; Begriffe und Mindestanforderungen".

DA zu § 20 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch ausreichende Abstände bei der Aufstellung, durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter oder durch Türstopper erfüllt.

DA zu § 20 Abs. 3:

Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, wird z. B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen erfüllt, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.

 


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