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§ 21
Zeitverschlussbehältnisse

(1) Zeitverschlussbehältnisse müssen aufbruchhemmend ausgeführt sein, so dass vor Ablauf der Sperrzeit ein Öffnen auf einfache Weise nicht möglich ist. Sie müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, dass Unbefugten ein unmittelbarer Einblick und eine Wegnahme verwehrt ist. DA

(2) Die Zeitverschlusssysteme müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Programmierte Sperrzeiten dürfen auf einfache Weise nicht verändert werden können. DA

DA zu § 21 Abs. 1:

Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.

DA zu § 21 Abs. 2:

Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z. B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Werkzeug entfernt werden müssen.

Hinsichtlich des Betriebes von Zeitverschlussbehältnissen siehe § 32.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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