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§ 22
Fahrbare Zweigstellen

Hinsichtlich der Ausführung und Ausrüstung von fahrbaren Zweigstellen sind die §§ 5 und 7 bis 21 anzuwenden.

DA

DA zu § 22:

Die Installation von Fernsprechern und optischen Raumüberwachungsanlagen nach §§ 4 und 6 ist jedoch zu erwägen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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