§ 22
Fahrbare Zweigstellen
Hinsichtlich der Ausführung und Ausrüstung von fahrbaren Zweigstellen sind die §§ 5 und 7 bis 21 anzuwenden.
DA zu § 22:
Die Installation von Fernsprechern und optischen Raumüberwachungsanlagen nach §§ 4 und 6 ist jedoch zu erwägen.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).




