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§ 23
Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen

In institutsfremden Räumen gelten die Forderungen der §§ 4 bis 21 nicht, sofern

  Banknoten nur stundenweise ausgegeben oder angenommen werden,
  äußere Hinweise auf die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft angebracht sind,
  ein Einblick von außen verhindert ist
    und
  die Voraussetzung zur unverzüglichen Alarmierung der hilfebringenden Stellen gegeben ist.

DA

DA zu § 23:

Als institutsfremde Räume gelten z. B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie in fremden Betrieben und Verwaltungen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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