§ 23
Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen
In institutsfremden Räumen gelten die Forderungen der §§ 4 bis 21 nicht, sofern
| − | Banknoten nur stundenweise ausgegeben oder angenommen werden, | |
| − | äußere Hinweise auf die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft angebracht sind, | |
| − | ein Einblick von außen verhindert ist | |
| und | ||
| − | die Voraussetzung zur unverzüglichen Alarmierung der hilfebringenden Stellen gegeben ist. |
DA zu § 23:
Als institutsfremde Räume gelten z. B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie in fremden Betrieben und Verwaltungen.




