§ 25
Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten Betriebsanweisungen festzulegen, die die bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensweisen berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat die Versicherten bei Beginn einer Beschäftigung sowie mindestens zweimal jährlich auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Er hat die Einhaltung der Betriebsanweisungen zu überwachen.
DA zu § 25:
Die Unterweisung (Aus- und Fortbildung) der Mitarbeiter muss sich auch auf psychische Belastungen durch Raubüberfälle sowie die Verarbeitungsmechanismen bei psychischen Belastungen erstrecken.
In die Unterweisung sind
| − | Erkenntnisse aus dem aktuellen Raubüberfallgeschehen, | |
| − | die Funktionsweisen der Sicherungseinrichtungen | |
| sowie | ||
| − | die besonderen Maßnahmen entsprechend der Bankkonzepte |
einzubeziehen.
Die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen erstrecken sich auch darauf, dass der Unternehmer Kontakt zur zuständigen Polizei hält.
Der Unternehmer kann die ihm hinsichtlich der Unfallverhütung obliegenden Pflichten nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) übertragen.
Siehe auch:
§§ 2 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109),
BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Wie verhalte ich mich nach einem Überfall? (mit Fahndungsblättern)" (BGI 819-6).




