§ 26
Pflichten der Versicherten
(1) Die Versicherten haben zum Abbau des Anreizes zu Überfällen und damit zu ihrem Schutze die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift einzuhalten sowie die Sicherungseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen nach § 25 einzuhalten.
DA zu § 26:
Siehe auch §§ 2, 7, 14, 15 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




