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§ 27
Alarm- und Kameraauslösung

Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen sowie optische Raumüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

DA

DA zu § 27:

Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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