§ 27
Alarm- und Kameraauslösung
Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen sowie optische Raumüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.
DA zu § 27:
Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt.




