§ 28
Benennung betriebsfremder Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung
(1) Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, so hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat über diese Vereinbarungen schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Überfallmeldeanlagen mit akustischem Alarm mehrere Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung benannt sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.




