pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 29
Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten

Versicherte dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen Banknoten nur unter Verwendung der in den §§ 11 bis 21 genannten Sicherungseinrichtungen bearbeiten oder verwahren. Angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

DA

DA zu § 29:

Das Ausgeben oder Annehmen von Banknoten ist auch außerhalb von gesicherten Arbeitsplätzen zulässig, es gilt nicht als Bearbeiten oder Verwahren.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag