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III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

DA

DA zu § 3:

Der Unternehmer hat bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einein Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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