III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
DA zu § 3:
Der Unternehmer hat bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einein Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.




