§ 30
Gesicherte Türen
(1) Selbstschließeinrichtungen gesicherter Türen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Selbstschließeinrichtungen funktionsfähig gehalten werden.
(2) Schlüssel von gesicherten Türen dürfen außen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.
(3) Gesicherte Türen dürfen nur geöffnet werden, wenn vorher geprüft wurde, dass kein Überfall zu erwarten ist.




