§ 31
Sicherungen gegen Einstieg und Einblick
(1) Fenstersicherungen nach § 10 dürfen nicht aufgehoben oder unwirksam gemacht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen mit Ausnahme von durchschuss- oder durchbruchhemmend abgetrennten Bereichen die Sicherungen gegen Einstieg und Einblick während der Öffnungszeiten aufgehoben sein. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass spätestens mit Ende der Öffnungszeiten diese Sicherungen wieder wirksam gemacht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Sicherungen gegen Einblick von außen, außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, aufgehoben sein.
DA zu § 31:
Diese Forderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Sicherungen der Fenster außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, nur vorübergehend z.B. zur Reinigung aufgehoben sind.




