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§ 32
Höchstbeträge und Sperrzeiten

(1) Zum Schutz der Versicherten ist der Anreiz zu Überfällen dadurch zu verringern, dass Banknotenbestände in öffentlich zugänglichen Bereichen nur bis zu den bestimmten Höchstbeträgen und in Verbindung mit Sicherungen nach den §§ 11 bis 16 griffbereit verwahrt werden. DA

(2) Der Unternehmer hat die Sperrzeiten für nicht griffbereite Banknotenbestände festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass nicht griffbereite Banknotenbestände erst nach Ablauf der festgelegten Sperrzeiten zugänglich sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorgabe von Sperrzeiten entfallen, wenn die Banknotenbestände unter Doppelverschluss stehen und das "Vier-Augenprinzip" gewahrt wird. DA

DA zu § 32 Abs. 1 und 2:

Art der Sicherung Höchstbetrag pro Arbeitsplatz
(zu § 32 Abs. 1)
Sperrzeiten
(zu § 32 Abs. 2)
durchschusshemmende Vollabtrennung §§ 11 bis 13
bzw. Kassenbox §§ 11 bis 13, 15
bei 1 Mitarbeiter
max. € 25.000
bei 2 bis 5 Mitarbeitern max. € 40.000
ab 6 Mitarbeitern
max. € 50.000
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden.
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 14 bzw. Kassenbox §§ 14 und 15 ab 6 Mitarbeitern max.
€ 50.000
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden.
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16 bzw. Kassenbox §§ 15 und 16 bei 2 bis 3 Mitarbeitern
max. € 10.000
bei 4-5 Mitarbeitern
max. € 15.000
zur Nachversorgung müssen Zeitverschlussbehältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, vorhanden sein. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich
Empfehlung:
in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden
BBA-Stelle § 18 für € Noten nicht zulässig Auszahlung aus BBA:

bis maximal € 5.000
innerhalb von 30 Sekunden

bis maximal € 10.000
innerhalb von 2 Minuten

über € 10.000 bis maximal € 25.000
nach 5 Minuten
für Sorten nicht zulässig Sorten 30 Sekunden
Kleinstzweigstelle
§ 19
Auszahlungen nur mit Identifikation des Kunden durch Karte/PIN
für € Noten nicht zulässig bei Auszahlung über die Kleinstzweigstellen-Software aus dem KBA:

bis maximal € 5.000
innerhalb von 30 Sekunden

bis maximal € 10.000
Innerhalb von 2 Minuten

Grundsätzlich ist die tägliche Auszahlung auf € 5.000 pro Kunde und Konto zu begrenzen
für Sorten nicht zulässig besonderer Automat erforderlich
BBA-PLUS-Stelle
§ 18
mit biometrischer Anwesenheitskontrolle von 2 Beschäftigten
für € Noten nicht zulässig Auszahlung aus BBA

bis maximal € 5.000
innerhalb von 30 Sekunden

bis maximal € 10.000
innerhalb von 2 Minuten

über € 10.000 bis maximal € 25.000
nach 5 Minuten
für Sorten nicht zulässig Sorten 30 Sekunden
Nebenbestände beim BBA/BBA-PLUS in Zeitverschlussbehältnissen §§ 18 und 21   bis € 2.500
nach 30 Sekunden
bzw. bis € 10.000
nach 2 Minuten

für 200 €- und 500 €-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist.

Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand sinnvoll sein. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2.000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand.
Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10.000 nur nach 5 Minuten zulässig.
Hinweis: Geldbestände in Wertschutzräumen und Wertschutzschränken können mit Elektronikschlössern gegen Zugriff gesichert werden.

DA zu § 32 Abs. 3:

Doppelverschlussbehältnisse sind nur zulässig, wenn mindestens ein Schlüssel unter Zeitverschluss aufbewahrt wird oder zum Holen des Schlüssels eine vergleichbare Zeit vergeht.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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