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§ 33
Kraftbetriebene Sicherungen

(1) Kraftbetriebene Sicherungen dürfen nur dann geöffnet sein, wenn mindestens ein Versicherter zur unverzüglichen Auslösung des Schließvorganges anwesend ist. DA

(2) Kraftbetriebene Sicherungen sind bei Überfällen unverzüglich zu schließen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

(3) Kraftbetriebene Sicherungen müssen arbeitstäglich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. DA

DA zu § 33 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. auch bei nur kurzzeitiger Abwesenheit die Sicherungen geschlossen werden.

DA zu § 33 Abs. 3:

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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