§ 34
Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten
Während der Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten darf der Ver- und Entsorgungsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich sein. Dies gilt auch bei der Behebung von Störungen im gefüllten Wertebereich.
DA zu § 34:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Einleitung des Öffnungsvorganges von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten erst nach Schalterschluss erfolgt.




