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§ 34
Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten

Während der Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten darf der Ver- und Entsorgungsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich sein. Dies gilt auch bei der Behebung von Störungen im gefüllten Wertebereich.

DA

DA zu § 34:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Einleitung des Öffnungsvorganges von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten erst nach Schalterschluss erfolgt.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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