§ 35
Handhabung von Zeitverschlusssystemen
(1) Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten nicht unbefugt verändern.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hilfsmittel, die eine Änderung der eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.
(3) Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeiten aufgehoben werden können, müssen unter Zeit- oder Doppelverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.




