pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 35
Handhabung von Zeitverschlusssystemen

(1) Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten nicht unbefugt verändern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hilfsmittel, die eine Änderung der eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

(3) Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeiten aufgehoben werden können, müssen unter Zeit- oder Doppelverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag