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§ 36
Geldtransporte

(1) Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders unterwiesen sind.

(2) Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

(4) Von den Forderungen des Absatzes 3 darf nur abgewichen werden, wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird. DA

(5) Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch DA

  äußere Hinweise auf dem Fahrzeug,
  die Bauart des Fahrzeugs
    oder
  die Ausrüstung der Personen

als Geldtransport zu erkennen ist.

DA zu § 36 Abs. 4:

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben.

Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

DA zu § 36 Abs. 5:

Geldtransporte regelt im Übrigen die Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7, bisherige VBG 68).

 


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