V. Prüfungen und Wartung
§ 37
Prüfungen und Wartung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal gewartet und von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Er hat über die Prüfung und ihr Ergebnis Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Unternehmer hat Überfallmeldeanlagen sowie Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen mindestens vierteljährlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass optische Raumüberwachungsanlagen mindestens monatlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden und bei jedem Filmwechsel, der entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials vorgenommen werden muss, Probeaufnahmen gemacht und mit diesen die Aufnahmebedingungen kontrolliert werden.
DA zu § 37:
Die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 können durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.
Siehe auch:
§§ 16 und 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4),
BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5),
DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".




