§ 4
Fernsprecher
(1) Arbeitsplätze, an denen Banknoten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit amtsberechtigten Fernsprechern ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind nichtamtsberechtigte Fernsprecher zulässig, wenn an diesen die Rufnummer einer anderen Stelle angebracht ist und dort während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung eines Rufes an die hilfebringenden Stellen sichergestellt ist.
DA zu § 4:
Diese Forderungen gelten auch dann, wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.
Hilfebringende Stellen sind während der gesamten Arbeitszeit erreichbare, nahe gelegene Rettungsdienste und Ärzte sowie Polizeidienststellen.
Siehe auch:
§§ 2, 7 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).




