§ 5
Überfallmeldeanlagen
(1) Betriebsstätten mit Bargeldverkehr müssen an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein.
(2) Der Alarm muss direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, dass sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.
(3) Elektrisch betriebene Überfallmeldeanlagen müssen mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet sein. Ihre Primärleitungen müssen auf Unterbrechung und Kurzschluss überwacht sein.
(4) Pneumatisch oder mechanisch betriebene akustische Überfallmeldeanlagen müssen dem unmittelbaren Zugriff Unbefugter entzogen sein.
(5) Jeder Platz, an dem Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, muss mit einem Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Darüber hinaus muss bei mehr als einem ständig anwesenden Versicherten mindestens ein weiterer Auslöser an anderer geeigneter Stelle installiert sein.
DA zu § 5:
Zur Erfüllung dieser Forderungen eignen sich z.B.:
| − | Überfallmeldeanlagen mit direkter Aufschaltung auf qualifizierte Leitstände oder Pol-Notruf. | |
| − | Überfallmeldeanlagen mit Telefonwählgeräten (AWUG), die Alarme an die Polizei oder qualifizierte Leitstände übertragen. | |
| Telefonwählgeräte sind zusätzlich an eine netzunabhängige Energieversorgung angeschlossen und nicht öffentlich zugänglich installiert. Sie sind mit einem eigenen Hauptanschluss ausgestattet, sofern keine automatische Freischaltung für eine Alarmübertragung erfolgt. In die Geräte sind die Rufnummern von mehreren Institutionen dann eingegeben, wenn der Empfang des Alarms durch eine Stelle während der gesamten Arbeitszeit nicht sichergestellt ist. | ||
| − | Die Alarmauslösung ist möglichst in die Geldausgabe zu integrieren, dies ist z. B. durch die Verwendung von Geldscheinklipps oder über BBA-Bedienertastatur möglich. | |
| − | Die Alarmauslösung darf vom Kundenbereich und angrenzenden Bereichen durch Dritte nicht erkannt werden. | |
| − | Zusätzliche Sicherheit bietet auch eine in den Öffnungsvorgang eines Zeitverschlussbehältnisses integrierte Auslösemöglichkeit eines Überfallalarms, wenn das Behältnis im öffentlich zugänglichen Bereich, z. B. neben einem BBA, steht. | |
| − | Die Installation mindestens eines zusätzlichen Überfallmelders in geeigneten Nebenräumen, die in unmittelbarer Nähe des Kundenbereichs liegen, ist anzustreben. | |
| − | Bei Sicherungen nach § 22 sind auch Überfallmeldeanlagen mit akustischem Alarm an zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen zulässig. | |
| Diese Anlagen können elektrisch, pneumatisch oder mechanisch betrieben werden. Sie erfüllen die Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur dann, wenn alle vom öffentlich zugänglichen Bereich einsehbaren Arbeitsbereiche durchschusshemmend abgetrennt sind und der akustische Alarm an mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, die während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sind. |
Siehe auch:
§ 28 dieser Unfallverhütungsvorschrift,
§§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen",
Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA),
BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Elektronische Meldeanlagen für den Einsatz bei Überfällen in Kreditinstituten" (BGI 819-1).




