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§ 6
Optische Raumüberwachungsanlagen

(1) Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein.

(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, dass wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.

DA

DA zu § 6:

Diese Forderungen sind erfüllt, wenn optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) der BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5) entsprechen. Die Installationshinweise können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

Darüber hinausgehend kann zur Identifikation des Täters eine Kopplung der ORÜA mit der gegebenenfalls im SB-Foyer vorhandenen Videokamera sinnvoll sein.

Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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