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§ 7
Sicherung von Banknotenbeständen

Zum Schutze der Versicherten sind die Banknoten so zu sichern, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

DA

DA zu § 7:

Diese Forderung ist in Abhängigkeit von der Zahl der ständig anwesenden Versicherten und den örtlichen Gegebenheiten z. B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:

  Durchschusshemmende Abtrennungen,
  kraftbetriebene Sicherungen,
  durchbruchhemmende Abtrennungen,
  Zentrale Geldversorgungseinrichtungen,
  Banknotenautomaten.

Je nach Art der Sicherung können zusätzlich erforderlich sein:

  Geldschränke und Tresoranlagen,
  Zeitverschlussbehältnisse.

Die Absicherung von Türen und Fenstern ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zusätzlich erforderlich.

Darüber hinaus eignen sich zum Anreizabbau auch

  der Einsatz von Einbruchmeldeanlagen und Fallenüberwachungen,
  der Einsatz von Registriergeld

  bei allen Sicherungen nach §§ 11 bis 17 im griffbereiten Bargeldbestand,
  im Nebenbestand bei BBA nach § 18 sowie
  im Hintergrundbestand,

  Geldscheinfärbesysteme,
  Ortungssysteme.

Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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