§ 7
Sicherung von Banknotenbeständen
Zum Schutze der Versicherten sind die Banknoten so zu sichern, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
DA zu § 7:
Diese Forderung ist in Abhängigkeit von der Zahl der ständig anwesenden Versicherten und den örtlichen Gegebenheiten z. B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:
| − | Durchschusshemmende Abtrennungen, | |
| − | kraftbetriebene Sicherungen, | |
| − | durchbruchhemmende Abtrennungen, | |
| − | Zentrale Geldversorgungseinrichtungen, | |
| − | Banknotenautomaten. |
Je nach Art der Sicherung können zusätzlich erforderlich sein:
| − | Geldschränke und Tresoranlagen, | |
| − | Zeitverschlussbehältnisse. |
Die Absicherung von Türen und Fenstern ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zusätzlich erforderlich.
Darüber hinaus eignen sich zum Anreizabbau auch
| − | der Einsatz von Einbruchmeldeanlagen und Fallenüberwachungen, | |
| − | der Einsatz von Registriergeld ● bei allen Sicherungen nach §§ 11 bis 17 im griffbereiten Bargeldbestand, ● im Nebenbestand bei BBA nach § 18 sowie ● im Hintergrundbestand, |
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| − | Geldscheinfärbesysteme, | |
| − | Ortungssysteme. |
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




