§ 9
Eingänge ohne Publikumsverkehr
(1) Türen von Eingängen, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingangstüren, müssen selbstschließend und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein; sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren und insgesamt gegen Durchbruch gesichert sein. Ein Einblick von außen muss verhindert sein. DA
(2) Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein.DA
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 müssen Türen, die grundsätzlich verschlossen sind, nur gegen Durchbruch gesichert und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein, sofern ihre Schlüssel gegen unbefugte Benutzung sicher verwahrt sind.
DA zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.:
| − | Türen nach außen aufschlagen oder durch Stahlzargen bzw. Sicherheitsschließbleche gegen gewaltsames Aufdrücken gesichert sind; | |
| − | eingesetzte Scheiben aus Verbund-Sicherheitsglas oder aus lichtdurchlässigen Kunststoffen bestehen und mindestens den Anforderungen der Widerstandsklasse P3A nach DIN EN 356 "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff" entsprechen; | |
| − | Selbstschließeinrichtungen so beschaffen sind, dass ihre Wirkung nicht ohne Hilfsmittel aufgehoben werden kann. Dies erfüllen z. B. hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung; | |
| − | Sicherheitsschlösser als Zuhaltungsschlösser mit mindestens 5 Zuhaltungen oder Zylinderschlösser mit Schließzylindern nach DIN 18 252 "Profilzylinder für Türschlösser; Begriffe, Maße, Anforderungen, Kennzeichen", die mit Sicherheitstürschilden flächenbündig eingebaut sind, verwendet werden. |
Fernbediente Türöffner ohne zusätzliche Einrichtungen zur Personenkontrolle erfüllen die Forderung nicht.
Eine Durchblickmöglichkeit von innen nach außen bei gleichzeitiger Verhinderung des Einblicks von außen kann z. B. durch einen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Einbau eines Weitwinkelspions gewährleistet sein.
Siehe auch:
§§ 10 und 17 Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),
§§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
| DIN 18 252 | "Profilzylinder für Türschlösser; Begriffe, Maße, Anforderungen, Kennzeichen", |
| DIN 52 290-1 | "Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe", |
| DIN EN 356 | "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff", |
| DIN EN 1063 | "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss". |
DA zu § 9 Abs. 2:
Eingänge, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingänge, sollen zur Erschwerung von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können.
Eine ausreichende Außenbeleuchtung ist z. B. dann gewährleistet, wenn die Nennbeleuchtungsstärke im gesamten Zugangsbereich mindestens 20 Lux beträgt und die Beleuchtung auch ausreichend lange vor und nach der Arbeitszeit gewährleistet ist. Eine automatische Steuerung der Außenbeleuchtung kann zweckmäßig sein. Wohnen Versicherte im Bankgebäude, so soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Außenbeleuchtung auch von den Wohnungen aus geschaltet werden können.
Einschlägige Anforderungen sind auch enthalten in:
| DIN 5035-1 | "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen", |
| DIN 5035-2 | "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien". |




