I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen. DA
DA zu § 1:
Es gibt z. Z. für den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift kein einheitliches System von Begriffen. Die Abfallbeseitigungsgesetze sprechen allgemein nur noch von Abfällen, ohne die einzelnen Abfallarten zu definieren. In den einschlägigen DIN-Normen (siehe Anhang ) wird der Begriff "Müll" benutzt.
Um verständlich zu sein, werden der Begriff "Müll" und die daraus abgeleiteten Begriffe benutzt.




