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§ 10
Verhalten bei Müllsammlung

(1) Bei der Sammelfahrt dürfen Müllwerker Müll nicht über verkehrsreiche Straßen transportieren. DA

(2) Müllwerker müssen sich beim Beladen so verhalten, daß Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen vermieden werden. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2.

DA zu § 10 Abs. 2:

Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden, wenn

1.während der Entleerung von Müllbehältern in Müllsammelfahrzeuge von den Behältern und den Beladevorrichtungen ein solcher Sicherheitsabstand eingehalten wird, daß weder durch den Bewegungsvorgang noch durch Herabfallen des Behälters aus seiner Halterung eine Gefährdung entstehen kann,
2.nicht in die laufende Förderanlage hineingegriffen wird,
3.in den Aufbau von Müllsammelfahrzeugen bei laufender Fördereinrichtung nicht eingestiegen wird.

 


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