§ 13
(1) Bei der Müllsammelfahrt dürfen Müllwerker nur auf Standplätzen, die einen sicheren Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleisten, oder im Führerhaus mitfahren.
(2) Bei der Mitfahrt auf den Standplätzen sind folgende Vorschriften zu beachten:
| 1. | Es dürfen auf Standplätzen nur so viele Müllwerker mitfahren, wie sichere Standplätze vorhanden sind, |
| 2. | Müllsammelfahrzeuge dürfen beim Mitfahren von Müllwerkern auf den Standplätzen nicht schneller als 20 km/h fahren, |
| 3. | bei holpriger Fahrbahn und in Kurven muß die Geschwindigkeit noch weiter herabgesetzt werden, |
| 4. | Müllwerker dürfen beim Rückwärtsfahren nicht auf den Standplätzen stehen, |
| 5. | Gegenstände aller Art dürfen auf den Standplätzen nicht mitgeführt werden. DA |
(3) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er durch ein eindeutiges Signal verständigt wurde. DA
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 5:
Auf den Standplätzen abgelagerte Gegenstände verringern die Standfläche so, daß kein sicherer Stand mehr gewährleistet ist.
DA zu § 13 Abs. 3:
Ein eindeutiges Signal wird durch die Betätigung der Signalanlage nach § 8 Abs. 4 Nr. 10 gegeben.




