§ 14
Sperren von Schüttvorrichtungen
Kraftmittelbetriebene Schüttvorrichtungen sind vor Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß gegen unbefugte Betätigung zu sichern. DA
DA zu § 14:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 1.2.




