§ 15
Gefährliche Stoffe
Werden in Müllbehältern gefährliche Stoffe festgestellt, so dürfen die Behälter nicht entleert werden. Wird festgestellt, daß ein Müllbehälter mit derartigem Inhalt bereits in ein Müllsammelfahrzeug entleert ist, muß die Förderung sofort stillgesetzt werden. DA
DA zu § 15:
Als gefährliche Stoffe sind insbesondere solche anzusehen, welche in der Lage sind, mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden, z. B. Benzin, brennbare Lösemittel (siehe auch § 4).




