III. Behandlung und Ablagerung
§ 17
Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände
Für den Verkehr auf dem Betriebsgelände hat der Unternehmer Regelungen zu treffen. DA
DA zu § 17:
Als Grundlage für die Verkehrsregelung können die Bestimmungen der "Straßenverkehrs-Ordnung" sinngemäß angewendet werden.




