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§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Beseitigung
Einsammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln und Ablagern von Müll. DA
2.Müll
Haus-, Geschäfts- und Sperrmüll. DA
3.Müllwerker
Personen, die Müll zum Müllsammelfahrzeug transportieren und diese beladen.
4.Müllsammelfahrt
Fahrt des Müllsammelfahrzeuges von Ladestelle zu Ladestelle. Keine Müllsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.
5.Belade- und Fördereinrichtungen
Einrichtungen an und in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll.
6.Hubkippvorrichtung
Beladeeinrichtung für Müllsammelfahrzeuge, welche die Behälter vom Boden aufnimmt.
7.Deponien
Anlagen zur geordneten Ablagerung von Müll.
8.Müllbehandlungsanlagen
Anlagen zum Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen und Kompostieren von Müll.

DA zu § 2 Nr. 1:

Einsammeln und Befördern werden unter dem Begriff "Abfuhr" zusammengefaßt.

Zwischenlagern ist das Speichern von größeren Mengen Müll in stationären Anlagen (Müllspeicher),

Zum Behandeln gehören z. B. Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen, Kompostieren.

Ablagern ist die geordnete Ablagerung auf einer Deponie (siehe Nummer 7).

DA zu § 2 Nr. 2:

In DIN 30 706, Teil 1 "Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge" sind diese Begriffe wie folgt festgelegt:

Hausmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen und feste Abfälle aus Gewerbebetrieben, Anstalten, Hotels und Gaststätten, Kantinen, Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden mit hausmüllähnlichem Charakter, wie z. B. Speisereste und Küchenabfälle, Papierreste, Heizungsrückstände und kleine Gebrauchsgegenstände, die in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen.

Geschäftsmüll

Die in Geschäftshäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden festen, nicht produktionsspezifischen Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterial, Heizungsrückstände, Büroabfälle.

Nicht als Geschäftsmüll, sondern als Gewerbeabfälle sind produktionsspezifische Abfälle, die nicht mehr in den Produktionskreislauf gelangen, wie z. B. verdorbene Rohwaren, Fehlchargen, Formsande und Flugasche, anzusehen.

Sperrmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen und bei der Hausmüllabfuhr nicht beseitigt werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
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Von Dr. Michael Au
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