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§ 23
Betrieb

(1) Unmittelbar an der Entladestelle dürfen Müllreste aus Aufbaubehältern nicht entfernt und Müll nicht von Hand entladen werden.

(2) Entladestellen sind gegen Abstürzen von Personen zu sichern, solange kein Müll entladen wird. DA

DA zu § 23 Abs. 2:

Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), wann die bewegliche Absturzsicherung nach § 33 Abs. 3 und den entsprechenden Durchführungsanweisungen für Müllbunker in Stellung zu bringen ist.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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