§ 26
Müllzerkleinerungsanlagen
Müllzerkleinerungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Gefährdungen durch in ihnen stattfindende Verpuffungen oder Explosionen vermieden werden. DA
DA zu § 26:
Eine Gefährdung von Personen durch Verpuffungen oder Explosionen kann z. B. verringert werden, wenn
| – | bei Verpuffungen oder Explosionen wegfliegende Teile durch bauliche Maßnahmen (Wände, Fangnetze) aufgefangen werden |
| und | |
| – | der Einfülltrichter so gestaltet ist, daß er als Entlastungsöffnung wirken kann und bei einer eventuellen Verpuffung oder Explosion keine Personen gefährdet werden können |
| und | |
| – | Explosionsklappen vorhanden und an Stellen eingebaut sind, die betriebsmäßig nicht betreten werden können |
| und | |
| – | an lose aufgehängten Abgabetrichtern zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (z. B. Fangseile) angebracht sind. |




