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§ 26
Müllzerkleinerungsanlagen

Müllzerkleinerungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Gefährdungen durch in ihnen stattfindende Verpuffungen oder Explosionen vermieden werden. DA

DA zu § 26:

Eine Gefährdung von Personen durch Verpuffungen oder Explosionen kann z. B. verringert werden, wenn

bei Verpuffungen oder Explosionen wegfliegende Teile durch bauliche Maßnahmen (Wände, Fangnetze) aufgefangen werden
und
der Einfülltrichter so gestaltet ist, daß er als Entlastungsöffnung wirken kann und bei einer eventuellen Verpuffung oder Explosion keine Personen gefährdet werden können
und
Explosionsklappen vorhanden und an Stellen eingebaut sind, die betriebsmäßig nicht betreten werden können
und
an lose aufgehängten Abgabetrichtern zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (z. B. Fangseile) angebracht sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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