§ 30
Deponien
(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.
(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten. DA
DA zu § 30 Abs. 2:
Bei üblichen Müllfahrzeugen ist als ausreichender Sicherheitsabstand ca. 10 m anzusehen.




