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§ 30
Deponien

(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.

(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten. DA

DA zu § 30 Abs. 2:

Bei üblichen Müllfahrzeugen ist als ausreichender Sicherheitsabstand ca. 10 m anzusehen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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