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§ 4
Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie hat Angaben über die In- und Außerbetriebnahme, die Bedienung und Wartung sowie das Verhalten bei Störfällen und die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu enthalten. DA

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und an geeigneter Stelle gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

DA zu § 4 Abs. 1:

Inhalt und Gestaltung der Betriebsanleitung siehe DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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