§ 5
Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für:
1. Müllwerker Gegen Umknicken schützende
Sicherheitsschuhe und reißfeste
Schutzhandschuhe
2. Beschäftigte im Straßenraum Warnkleidung
3. Beschäftigte im Freien Wetterschutzkleidung
4. Beschäftigte auf Deponien Gegen Umknicken schützende
Sicherheitsschuhe mit
durchtrittsicherer Sohle, reißfeste
Schutzhandschuhe
5. Beschäftigte in Müllzerkleinerungs- und Schutzhelme, reißfeste Schutzhand-
Müllkompostierungsanlagen schuhe und Sicherheitsschuhe
6. Beschäftigte bei der Bei Arbeiten an Magnet- und
Müllseparierung Trommelabscheidern sowie an
Schrottpreßwerken Gesichtsschutz und
reißfeste Schutzhandschuhe
7. Beschäftigte in Müllverbrennungsanlagen - Schutzhelme, reißfeste
Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
- Für Wartungs- und Reparaturarbeiten
auf heißen Flächen Schuhe mit
hitzebeständigen Sohlen
- Für das Begehen nicht vollständig
abgekühlter Öfen Hitzeschutzkleidung
und von der Umgebungsatmosphäre
unabhängige Atemschutzgeräte
- Für das Beobachten des Inneren von
Verbrennungsanlagen durch geöffnete
Schautüren und -luken während des
Betriebes und bei sonstigen Arbeiten,
bei denen die Gefahr von
Gesichtsverbrennungen besteht,
Gesichtsschutz
8. Beschäftigte im Bereich mit starker Staubmasken
Staubentwicklung
DA zu § 5:
Siehe auch "Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 1. August 1968 (BGBl. I 1968, S. 901), zuletzt geändert durch die "Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 10. Juni 1992 (BGBl. I Nr. 26 vom 17. Juni 1992), Merkblatt "Warnkleidung" (GUV 15.1) und "Schutzschuh-Merkblatt" (ZH 1/187).




