pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 5
Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für:

1. Müllwerker                               Gegen Umknicken schützende
                                            Sicherheitsschuhe und reißfeste
                                            Schutzhandschuhe

2. Beschäftigte im Straßenraum              Warnkleidung                            

3. Beschäftigte im Freien                   Wetterschutzkleidung                    

4. Beschäftigte auf Deponien                Gegen Umknicken schützende              
                                            Sicherheitsschuhe mit                   
                                            durchtrittsicherer Sohle, reißfeste     
                                            Schutzhandschuhe                        

5. Beschäftigte in Müllzerkleinerungs- und  Schutzhelme, reißfeste Schutzhand-      
   Müllkompostierungsanlagen                schuhe und Sicherheitsschuhe            

6. Beschäftigte bei der                     Bei Arbeiten an Magnet- und             
   Müllseparierung                          Trommelabscheidern sowie an             
                                            Schrottpreßwerken Gesichtsschutz und    
                                            reißfeste Schutzhandschuhe              

7. Beschäftigte in Müllverbrennungsanlagen  - Schutzhelme, reißfeste                
                                            Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe  

                                            - Für Wartungs- und Reparaturarbeiten   
                                            auf heißen Flächen Schuhe mit           
                                            hitzebeständigen Sohlen                 

                                            - Für das Begehen nicht vollständig     
                                            abgekühlter Öfen Hitzeschutzkleidung    
                                            und von der Umgebungsatmosphäre         
                                            unabhängige Atemschutzgeräte            

                                            - Für das Beobachten des Inneren von    
                                            Verbrennungsanlagen durch geöffnete     
                                            Schautüren und -luken während des       
                                            Betriebes und bei sonstigen Arbeiten,   
                                            bei denen die Gefahr von                
                                            Gesichtsverbrennungen besteht,          
                                            Gesichtsschutz                          

8. Beschäftigte im Bereich mit starker      Staubmasken                             
   Staubentwicklung                                                                    

DA

DA zu § 5:

Siehe auch "Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 1. August 1968 (BGBl. I 1968, S. 901), zuletzt geändert durch die "Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 10. Juni 1992 (BGBl. I Nr. 26 vom 17. Juni 1992), Merkblatt "Warnkleidung" (GUV 15.1) und "Schutzschuh-Merkblatt" (ZH 1/187).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag