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§ 6
Hygieneeinrichtungen

(1) Auf jeder Betriebsstelle müssen wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Aufenthaltsräume, Wascheinrichtungen sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel vorhanden sein. DA

(2) Es muß die Möglichkeit bestehen, feuchte Arbeitskleidung bis zum Beginn der nächsten Arbeitsschicht zu trocknen.

DA zu § 6 Abs. 1:

Eine Wascheinrichtung muß die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.

Zu den Betriebsstellen gehören z. B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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