§ 6
Hygieneeinrichtungen
(1) Auf jeder Betriebsstelle müssen wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Aufenthaltsräume, Wascheinrichtungen sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel vorhanden sein. DA
(2) Es muß die Möglichkeit bestehen, feuchte Arbeitskleidung bis zum Beginn der nächsten Arbeitsschicht zu trocknen.
DA zu § 6 Abs. 1:
Eine Wascheinrichtung muß die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.
Zu den Betriebsstellen gehören z. B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.




