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§ 7
Rückwärtsfahren von Fahrzeugen

(1) Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeuges aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten. DA

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Beschäftigten gefährdet werden. DA

DA zu § 7 Abs. 1:

Eine Person ist dann zum Einweisen geeignet, wenn sie in der Lage ist, die Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen verabredeten Zeichen zu geben.

Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, daß auch der Einweiser mit Funksprechgerät sich nicht auf den hinteren Standplätzen aufhalten darf.

DA zu § 7 Abs. 2:

Das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen kann auf andere Weise erreicht werden, durch:

Anordnung von Verkehrsspiegeln, die es dem Fahrer ermöglichen, den gefährdeten Bereich zu überblicken,
den Einsatz von Fernsehanlagen
oder
Funksprechverkehr.

 


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