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II. Müllabfuhr

§ 8
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geräte

(1) Müllfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, daß die Müllwerker vor Verletzungen durch Belade- oder Fördereinrichtungen, Müllbehälter, scharfe oder spitze Gegenstände im Müll, vor Gesundheitsgefährdung durch Staub, infektiösen Müll und physische Überbeanspruchung geschützt sind. DA

(2) Im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge sind auffällig zu kennzeichnen. DA

(3) gegenstandslos
(siehe § 5 der BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1))

(4) Standplätze an Müllfahrzeugen müssen so ausgeführt sein, daß ein sicherer Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleistet sind. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen: 1. Die hinteren Ecken von Standflächen müssen auf eine Breite von 0,10-0,15 m abgeschrägt sein,

2. die Standfläche darf sich höchstens 0,45 m über dem Boden befinden, und die hintere Kante muß abgerundet sein,

3. die Standfläche muß aus Rosten mit besonders gleithemmender Oberfläche bestehen,

4. die Standflächen müssen so angeordnet sein, daß von den darauf stehenden Müllwerkern bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über das Profil des Müllwagens seitlich hinausragen,

5. in den Raum senkrecht über der Standfläche dürfen bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinreichen,

6. für beide Hände müssen griffsichere Haltegriffe vorhanden sein, die mindestens 0,10 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft,

7. die Haltegriffe müssen sich mindestens 1,30 m und höchstens 1,80 m über der Standfläche befinden,

8. im Bereich des Standplatzes dürfen sich keine scharfen oder spitzen Fahrzeugteile befinden,

9. für das Aufsteigen muß in einer Höhe von höchstens 1,30 m über dem Boden ein Haltegriff angebracht sein,

10. eine akustische Signaleinrichtung für die Verständigung mit dem Fahrer muß vorhanden sein.

(5) Das Schließen der Rückwand (Deckel) darf nur von einem Standplatz mit Sicht auf die Quetschstelle ausgeführt werden können, und das Stellteil darf keine Selbsthaltung haben.

(6) Das Führerhaus muß so eingerichtet sein, daß bei hohen Außentemperaturen im Führerhaus die Außentemperatur nicht wesentlich überschritten wird. DA

(7) Die Beladeeinrichtung muß beleuchtet werden können. DA

(8) Die Bordwände von Fahrzeugen mit offener Ladefläche, die zum Transport von Müllsäcken benützt werden, müssen an den Längsseiten bis zur beabsichtigten Ladehöhe erhöht werden, mindestens jedoch 1 m hoch sein. An der Rückseite des Fahrzeuges muß mindestens eine waagerechte Haltestange in einer Höhe von 1,25 m über der Ladefläche vorhanden sein.

DA zu § 8 Abs. 1:

1. Verletzungen durch Belade- und Fördereinrichtungen werden vermieden,
wenn

1.1 die Betätigungselemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

1.2 die Betätigungselemente gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können. Als ausreichende Sicherung gelten Sperrstifte.

1.3 in Reichweite der Müllwerker Einrichtungen (Sicherheitsschalter) zum Stillsetzen der Belade- und Fördereinrichtungen vorhanden sind.

1.4 die Belade- und Fördereinrichtungen in Reichweite keine Quetsch- und Scherstellen aufweisen.

1.5 auf die von den Belade- und Fördereinrichtungen ausgehenden Gefahren durch Warnschilder nach DIN 30 703, Teil 1 "Müllsammelfahrzeuge, Anforderungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörige Schüttungen; Allgemeine Anforderungen uns Sicherheitsanforderunge; Teil 1 Hecklader hingewiesen ist.

1.6 die Belade- und Fördereinrichtungen sich aus jeder Stellung zurückbewegen lassen.

1.7 für das Beladen mit Müllsäcken die Einfüllklappen gegen Herabfallen gesichert sind und gleichzeitig das Auslösen des Schwenkarms zwangsläufig unterbunden ist.

2. Verletzungen durch Müllbehälter und scharfe oder spitze Gegenstände im Müll sowie eine Gesundheitsgefährdung durch Staub oder infektiösen Müll werden weitgehend vermieden, wenn

2.1 Müllbehälter nach DIN 6628 "Mülleimer für staubarme Leerung", DIN 6629 "Mülltonnen für staubarme Leerung " (beide Normen zwischenzeitlich zurückgezogen) und DIN 30 700, Teil 1 "Müllgroßbehälter 1,1 m³ — Umleerbehälter, fahrbar" zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 840-3 "Fahrbare ABfallsammelbehälter; Teil 3: Behälter mit 4 Rädern und einem Volumen von 770 l bis 1300 l mit Schiebedeckel(n), Maße und Formgebung") in Verbindung mit Müllschüttungen mit genormten Anschlußmaßen sowie gleichwertige Behälter und Schüttungen, oder

2.2 reißfeste, staubdichte und im Durchmesser auf die Schüttungen abgestimmte Müllsäcke nach DIN 55 465 "Packmittel, Säcke für Müll" Zwischenzeitlich ersetzt durch DIN 55 465-1 " Packmittel Säcke aus Papier oder Polyethylen-Folie für Abfälle mit Nennvolumen ab 35 l; Sackform, Ma´e, Anforderungen, Prüfung") oder gleichwertige Müllsäcke verwendet werden.

3. Physische Überbeanspruchung der Müllwerker wird verhindert, wenn

3.1 für Müllbehälter ab 110 l Inhalt (ausgenommen Müllsäcke) kraftmittelbetriebene Hubkippvorrichtungen vorhanden sind, oder

3.2 die Ein- bzw. Aufgabestellen, die nur Müllsäcke aufnehmen sollen, sich nicht höher als 1,2 m über dem Boden befinden.

Siehe auch Sicherheitsregeln "Arbeitssicherheit an Müllsammelfahrzeugen, konstruktive Gestaltung" (GUV 17.2).

DA zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Fahrzeuge mit einem Anstrich nach DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge, allgemeine Anforderungen" Abschnitt 3.1 und einer Sicherheits-Kennzeichnung nach DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" versehen sind. Bei vorübergehend angemieteten Fahrzeugen genügt eine Kennzeichnung nach DIN 30 710 mit auswechselbaren Tafeln.

DA zu § 8 Abs. 6:

Die Forderung nach § 8 Abs. 6 muß bei stehendem Fahrzeug erfüllt sein. Als wesentlich ist eine Überschreitung der Außentemperatur um mehr als 5 °C anzusehen.

DA zu § 8 Abs. 7:

Eine ausreichende Beleuchtung wird durch fest angebrachte Arbeitsleuchten erreicht, die im Bereich der Schüttung eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ermöglichen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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