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§ 10
Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von
Niederschlagsflüssigkeit

(1) Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Luftverdichter mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sind.

(2) Druckluftbehälter müssen mit Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Tauchrohre müssen bis zur tiefsten Stelle des Behälters reichen. DA

(3) Niederschlagsflüssigkeit muß bis in die Bilge oder in einen Auffangbehälter gefahrlos abgeleitet werden können. Die Wirksamkeit der Ableitung muß prüfbar sein. DA

DA zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn für den Betriebszweck geeignete Ventile oder Hähne an der tiefsten Stelle des Druckluftbehälters - bei Tauchrohren am oberen Ventilkopf - angebracht sind, welche eine gefahrlose Ableitung bis in die Bilge sicherstellen.

DA zu § 10 Abs. 3:

Die Wirksamkeit der Ableitung kann z. B. durch deutliche Wahrnehmung oder Augenschein prüfbar sein. Die Prüfbarkeit beinhaltet auch die leichte Zugänglichkeit dieser Einrichtungen.

 


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