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§ 11
Druckregeleinrichtungen

In Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter eingebaute selbsttätig wirkende Druckregeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck der Druckluftbehälter nicht überschritten werden kann. Die Einstellung darf sich nicht unbeabsichtigt verändern können.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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