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IV. Aufstellung

§ 13
Aufstellung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nach § 1 so aufgestellt und befestigt sind, daß sie sicher betrieben, instand gehalten und geprüft werden können. DA

DA zu § 13:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Druckluftbehälter

zur einwandfreien Ableitung von Niederschlagsflüssigkeit mit genügend Gefälle aufgestellt sind (ca. 10° Schräglage, Ventilkopf hochliegend),
sich nicht verschieben oder lösen können und ihre Befestigungen zusätzlichen Belastungen durch Wasserdruckprüfungen standhalten,
in ihrer Lagerung einschließlich der Schellenbänder gegen Korrosion und Verspannung geschützt sind,
zu ihren Armaturen, Absperr- und Sicherheitseinrichtung gute Zugänglichkeit haben,
für wiederkehrende innere und äußere Prüfungen gut zugänglich sind oder gut zugänglich hergerichtet werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist
und
vor den Besichtigungsöffnungen genügend große Arbeitsflächen für Montage und Innenbesichtigung vorhanden sind oder leicht hergerichtet werden können.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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