IV. Aufstellung
§ 13
Aufstellung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nach § 1 so aufgestellt und befestigt sind, daß sie sicher betrieben, instand gehalten und geprüft werden können. DA
DA zu § 13:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Druckluftbehälter
| – | zur einwandfreien Ableitung von Niederschlagsflüssigkeit mit genügend Gefälle aufgestellt sind (ca. 10° Schräglage, Ventilkopf hochliegend), |
| – | sich nicht verschieben oder lösen können und ihre Befestigungen zusätzlichen Belastungen durch Wasserdruckprüfungen standhalten, |
| – | in ihrer Lagerung einschließlich der Schellenbänder gegen Korrosion und Verspannung geschützt sind, |
| – | zu ihren Armaturen, Absperr- und Sicherheitseinrichtung gute Zugänglichkeit haben, |
| – | für wiederkehrende innere und äußere Prüfungen gut zugänglich sind oder gut zugänglich hergerichtet werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist |
| und | |
| – | vor den Besichtigungsöffnungen genügend große Arbeitsflächen für Montage und Innenbesichtigung vorhanden sind oder leicht hergerichtet werden können. |




