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§ 15
Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nur von Versicherten betätigt oder instand gehalten werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. DA

DA zu § 15:

Unterweisung siehe § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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