§ 15
Allgemeine Anforderungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nur von Versicherten betätigt oder instand gehalten werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. DA
DA zu § 15:
Unterweisung siehe § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).




