§ 16
Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. DA
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten bekanntzugeben und für diese leicht zugänglich zu machen. DA
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
DA zu § 16 Abs. 1 und 2:
Üblicherweise werden der Betriebsanweisung die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zugrunde gelegt. Betriebsanweisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen des Herstellers oder Lieferers gehören zu den Bordunterlagen.
DA zu § 16 Abs. 1 und 2:
Üblicherweise werden der Betriebsanweisung die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zugrunde gelegt. Betriebsanweisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen des Herstellers oder Lieferers gehören zu den Bordunterlagen.




