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§ 18
Betreiben, Instandhalten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter so betrieben werden, daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird.

(2) Während des Betriebes sind die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Druckmeßeinrichtungen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

(3) Sicherheitsventile dürfen nicht unwirksam gemacht, ihre Einstellung darf nicht geändert werden.

(4) Flüssigkeitsabscheider in den Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen nach jedem Aufladen entleert werden. DA

(5) Die im Druckluftbehälter eingebauten Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit sind nach Bedarf zu betätigen.

DA zu § 18 Abs. 4:

Diese Forderung ist auch erfüllt bei selbsttätig entwässernden Flüssigkeitsabscheidern.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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