II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Druckluftbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Behälter mit geschlossenen Druckräumen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,5 bar ist und bei denen das Druckinhaltsprodukt (Bar x Liter) größer als 200 ist, und die mit Druckluft betrieben werden.
(2) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche Teile, die dem Betrieb der Druckluftbehälter dienen sowie die Verbindungsleitungen zwischen
| – | Druckluftbehälter und sicherheitstechnisch erforderlichen Teilen, |
| – | Druckluftbehälter und Luftverdichter, |
| – | Druckluftbehälter und Verbrauchern. DA |
(3) Sachverständige in Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
| 1. | die Sachverständigen der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften, DA |
| 2. | die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen sowie anderer vergleichbarer Prüfstellen, DA |
| 3. | die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen. DA |
DA zu § 2 Abs. 2:
Sicherheitstechnisch erforderliche Teile sind z. B.: Sicherheitsventile, Druckminderer, Druckmeßeinrichtungen, Flüssigkeitsabscheider.
DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 1:
Vom Bundesminister für Verkehr sind anerkannt:
| – | Germanischer Lloyd |
| – | Bureau Veritas |
| – | Lloyd's Register of Shipping. |
DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 2:
Dazu zählen in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz, in Hessen die Technischen Überwachungsämter, die Technischen Überwachungs-Vereine und außerdem Prüfstellen, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sowie Prüfstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, deren Prüfung und Prüfverfahren nach den zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der deutschen Prüfstellen gleichwertig sind.
DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen" (ZH 1/141).
Das Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen kann von der Berufsgenossenschaft angefordert werden.




