pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 21
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an druckbeanspruchten Behälterteilen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten nur nach Hinzuziehen eines Sachverständigen vorgenommen werden.

(2) Instandsetzungsarbeiten dürfen nur an drucklosen Behältern vorgenommen werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag