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§ 22
Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln oder Schäden

(1) Die mit dem Betätigen und Instandhalten beauftragten Versicherten müssen Druckluftbehälter unverzüglich außer Betrieb nehmen, wenn sich ein unmittelbarer Gefahrenzustand ergibt. DA

(2) Die mit dem Betätigen und Instandhalten der Druckluftbehälter beauftragten Versicherten müssen Gefahrenzustände nach Absatz 1 sowie Mängel oder Schäden an Druckluftbehältern und ihren Sicherheitseinrichtungen dem Unternehmer unverzüglich melden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß, wenn der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten oder der Behälter oder seine Ausrüstung beschädigt worden sind, vor der Wiederinbetriebnahme eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt wird.

DA zu § 22 Abs. 1:

Ein unmittelbarer Gefahrenzustand ist z. B. erreicht, wenn der zulässige Betriebsdruck um mehr als 10 % überschritten wird.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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