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VI. Prüfungen

§ 23
Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer darf Druckluftbehälter erst in Betrieb nehmen, nachdem Sachverständige nach § 2 Abs. 3 den Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung sowie einer am Aufstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfung unterzogen und den ordnungsmäßigen Zustand bescheinigt haben. Die Abnahmeprüfung muß die Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile einschließlich einer Sichtprüfung der Verbindungsleitungen auf ordnungsmäßigen Zustand und Dichtheit unter Betriebsbedingungen erfassen.

(2) Druckluftbehälter die an anderer Stelle bereits eingebaut oder in Betrieb waren, müssen nach Wechsel des Aufstellungsortes vor ihrer erneuten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach Absatz 1 einschließlich einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprüfung unterzogen werden. DA

DA zu § 23:

Die erstmalige Prüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter

TRB 511 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Vorprüfung",
TRB 512 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Bauprüfung und Druckprüfung",

oder nach einer in einem EG-Mitgliedstaat geltenden gleichwertigen technischen Regel.

Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 513 "Prüfungen durch Sachverständige; Abnahmeprüfung".

Siehe auch

DIN 6274 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung",
DIN 6275 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar",
DIN 6276 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
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