§ 24
Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Druckluftbehälter alle 5 Jahre einer inneren und äußeren Prüfung durch Sachverständige unterziehen zu lassen. Die äußere Prüfung muß am in Betrieb befindlichen Druckluftbehälter erfolgen und die Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung einschließen. Alle 10 Jahre umfaßt die wiederkehrende Prüfung eine Wasserdruckprüfung. DA
(2) Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 1 beginnen am Tag der Abnahmeprüfung.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen Druckluftbehälter gereinigt und in dem für die Prüfung erforderlichen Zustand bereitgehalten werden.
DA zu § 24 Abs. 1:
Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung erfolgt unter Anwendung der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 514 "Prüfungen durch Sachverständige; Wiederkehrende Prüfungen" und unter Miterfassung der Ausrüstungsteile nach § 2 sowie Verbindungsleitungen nach § 12. Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach dem erstmaligen Prüfdruck.




