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§ 26
Außerordentliche Prüfungen

(1) Werden bei der Prüfung an einem Druckluftbehälter außergewöhnliche Abnutzungen oder andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände festgestellt, oder ist infolge der Betriebsverhältnisse mit Mängeln zu rechnen, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, kann die Berufsgenossenschaft außerordentliche Prüfungen oder für die wiederkehrenden Prüfungen kürzere Fristen als in § 24 vorgeschrieben festsetzen.

(2) Nach wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern hat der Unternehmer diese erneut prüfen zu lassen. DA

(3) Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden durch außerordentliche Prüfungen nur unterbrochen, wenn zusätzlich eine innere Prüfung und Wasserdruckprüfung erfolgt ist. Die Fristen beginnen am Tag der außerordentlichen Prüfung.

DA zu § 26 Abs. 2:

Unter wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können (z. B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen). Siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 515 "Prüfungen durch Sachverständige; Prüfungen in besonderen Fällen".

 


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